AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich auch für den Fall widersprochen, dass sie in einer Einkaufsbestätigung übermittelt werden.

2. Angebote und Preise

2.1 Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach erteilter schriftlicher Auftragsbestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) des Verkäufers.

2.2 Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweils geltende Umsatzsteuer kommt hinzu.

2.3 Die Preise verstehen sich ab Werk Stockelsdorf unverpackt.

3. Abänderung des vereinbarten Preises, Zahlung und Zahlungsverzug

3.1 Der Verkäufer behält sich vor, vereinbarte Preise entsprechend etwa eintretenden Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen angemessen zu erhöhen, soweit die vertragsgemäße Lieferzeit 4 Monate übersteigt und der Verkäufer noch nicht geliefert hat. Im Falle einer Erhöhung der Preise um mehr als 10 % ist der Käufer binnen einer Woche nach Mitteilung der Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt; es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks des Verkäufers, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.

3.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles (Auftragsbestätigung, Rechnung) zahlbar, längstens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto. Sollte Zahlung mit Skonto vereinbart sein, setzt die Inanspruchnahme des Skontos die Erfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus früheren Lieferungen voraus. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.

3.3 Die Haftung für richtiges Vorlegen von Wechseln und Schecks und die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

3.4 Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

3.5 Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung oder der Abnahme der Ware um mehr als 2 Wochen in Verzug, so kann der Verkäufer von weiteren, noch nicht ausgeführten Verträgen mit demselben Käufer zurücktreten. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Auf diesen Ausschluss darf sich der Verwender jedoch nicht berufen, wenn dies mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre.

4.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer, das auf einem anderen Vertragsverhältnis oder auf bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht, ist ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB als auch für das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB. Der das Zurückbehaltungsrecht begründende Mangel muss ferner unverzüglich schriftlich geltend
gemacht bzw. angezeigt werden, wenn der Mangel dem Käufer bekannt oder dieser offensichtlich ist. Ist der Mangel als solcher nicht bekannt oder offensichtlich, muss der Käufer die Symptome der Mangelhaftigkeit unverzüglich schriftlich anzeigen. Dabei soll der Käufer auch den Mangelbeseitigungsaufwand angeben, sofern dieser bekannt ist, andernfalls diesen schätzen.

4.3 Gegenständlich darf das Zurückbehaltungsrecht nicht über den angemessenen Rahmen hinausgehen, der sich durch Art und Bedeutung des Mangels für den Käufer ergibt. Insbesondere darf bei einem Werkvertrag nicht der gesetzliche Rahmen des § 641 Abs. 3 BGB – dreifacher Mangelbeseitigungsaufwand – überschritten werden. Bei einem Kaufvertrag darf das Zurückbehaltungsrecht nicht über den tatsächlichen (einfachen) Mangelbeseitigungsaufwand hinausgehen.

4.4 Bei Bagatellmängeln (zulässiger Mangelbeseitigungsaufwand gemäß Ziffer 4.3 unterhalb 5 % des Netto- Warenpreises), die die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

4.5 Insoweit das Zurückbehaltungsrecht nach den vorstehenden Ziffern zu Unrecht ausgeübt wird, tritt mit Übergabe (s. Ziffer 6) Verzug ein.

5. Vorleistungspflichten

5.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die verbindliche Bestellung der Ware bei seinem Lieferanten von einer Vorleistung des Käufers abhängig zu machen.

5.2 Der Verkäufer ist berechtigt, bis zu 50 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises als Vorleistung zu verlangen.

6. Versand und Versicherung

6.1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

6.2 Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verpackung wird selbstkostend zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet und nicht zurückgenommen.

6.3 Glasbearbeitungsmaschinen jeder Art sowie sperriges und schwierig zu verpackendes Gut versichert der Verkäufer auf Kosten des Käufers, sofern 10 Tage nach Abgang der Auftragsbestätigung kein gegenteiliger Bescheid bei dem Verkäufer eingeht, beim Transportversicherer des Verkäufers. Eine Haftung für richtige und rechtzeitige Versicherung wird jedoch nicht übernommen.

7. Lieferfristen und Teillieferungen

7.1 Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne der §§ 286 Abs. 2 und 376 HGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei dem Verkäufer ein.

7.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.

7.3 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

7.4 Der Verkäufer ist berechtigt, seine Lieferverpflichtungen in Teillieferungen zu erfüllen.

8. Leistungsstörungen

8.1 Unsere Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die veräußerte Ware als Ganze oder Bestandteile der veräußerten Ware von einem Unterlieferanten bezogen werden.

8.2 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.

8.3 Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 3 Monate überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen zu verteilen. Fest vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern sich bis zur Beseitigung der hindernden Umstände auch insoweit, als sich der Verkäufer schon im Lieferverzug befindet. Dasselbe gilt, soweit die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse vor Vertragsschluss vorhanden, dem Verkäufer aber unbekannt sind.

9. Abnahme

9.1 Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm der Verkäufer die Lieferung nur schriftlich anbietet.

9.2 Soweit der Verkäufer bei Nichtabnahme Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern kann, ist er berechtigt, den Schaden konkret zu berechnen oder eine Entschädigung in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen.

10. Probelieferung

10.1 Nach Absprache mit dem Käufer kann eine Lieferung mit Rückgaberecht zu einer vorher vereinbarten Frist für Ersatzteile und sonstige Geräte erfolgen. Die Ware gilt zu dem dem Käufer mitgeteilten Preis als gekauft, sofern der Käufer die Ware nicht innerhalb der Rückgabefrist einem Spediteur oder Frachtführer zum Versand übergeben oder 4 Tage vor Fristablauf schriftlich um Fristverlängerung gebeten hat.

10.2 Sämtliche Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers, der die Ware bei Rücksendung unbeschädigt und gegen alle Transportrisiken versichert zurückzugeben hat.

10.3 Für zurückgenommene Ware hat der Käufer bei einem Lieferwert bis zu € 50,- ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 % bei höheren Lieferwerten in Höhe von 10 % zu zahlen.

11. Gewährleistung

11.1 Die übergebene Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.

11.2 Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

11.3 Auf Verlangen ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen.

11.4 Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

11.5 Für mangelhafte Ware leistet der Verkäufer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, wenn die Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung nicht zur Mängelbeseitigung geführt haben.

11.6 Sofern der Käufer Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten an Ware eigenmächtig vorgenommen hat, ohne dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, seiner Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.

11.7 Die durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Kosten trägt der Käufer.

11.8 Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe von Ziffer 10 ausgeschlossen.

11.9 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Auch bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit Übergabe beziehungsweise Abnahme.

12. Haftung

12.1 Schadenersatzansprüche des Käufers gleich welcher Art, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12.2 Für Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf sorgfältige Auswahl und/oder etwa erforderliche Überwachung gehaftet.

12.3 Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Vertreter und Mitarbeiter des Verkäufers.

12.4 Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für jedes Schadensereignis auf € 50.000,- begrenzt.

12.5 Sofern der Verkäufer von einem Dritten in einem die vorstehenden Haftungsbeschränkungen übersteigenden Umfang in Anspruch genommen wird, hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen freizuhalten, für die der Verkäufer nach den vorstehenden Bedingungen dem Käufer und seinen Vertretern gegenüber nicht haften würde.

12.6 Die vorstehenden Ersatzansprüche verjähren binnen 2 Jahren seit Übergabe beziehungsweise Abnahme, sofern die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht kürzer sind.

13. Beratung und Schutzrechte

13.1 Soweit der Verkäufer den Käufer berät, in Wort, Schrift und durch Versuche, geschieht dies ohne Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, sofern keine vertragliche schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) für die Eigenschaften der Ware übergeben wurde. Der Käufer ist nicht befreit von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung, und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

13.2 Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort “Ersatz” in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen. Angebote, Warenbeschreibungen und Zeichnungen die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen nicht zugänglich gemacht werden.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Für den Fall, dass die Forderungen des Verkäufers sowie Gegenforderungen des Käufers in ein Kontokorrent aufgenommen werden, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich der jeweiligen Saldoforderung bestehen.

14.2 Der Käufer ist zur Benutzung der Vorbehaltsware befugt. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Erlaubnis zu widerrufen und ohne Nachfristsetzung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder einer der Gründe vorliegt, aus denen nach dem Inhalt dieser Bedingungen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer vorzeitig fällig werden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt als Rücktritt vom Vertrag, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er gemäß § 325 BGB neben Schadensersatz gleichzeitig die Mehrkosten aus einem Deckungsverhältnis oder den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, mindestens jedoch eine Vergütung, die sich gemäß § 346 BGB bemisst.

14.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne ihn zu verpflichten. Grundsätzlich gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart, so dass der Verkäufer Eigentum an der verarbeiteten oder umgebildeten Vorbehaltsware mit folgenden Regelungen erwirbt: Wird die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für den Verkäufer verwahren.

14.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Dies gilt auch für verarbeitete bzw. umgebildete Vorbehaltsware entsprechend § 950 BGB. In diesem Fall tritt der Käufer dem Verkäufer im Voraus die sich aus der Veräußerung ergebenden Forderungen gegen den Erwerber ab. Der Verkäufer nimmt die Vorausabtretung an. Die Forderungsabtretung ist dem Erwerber vom Käufer mit der Maßgabe anzuzeigen, dass dieser mit befreiender Wirkung nur an den Verkäufer zahlen kann, sofern nicht schriftlich eine andere Erklärung durch den Verkäufer erfolgt. Sollte der Käufer entgegen der obigen Vereinbarung die Forderung gegenüber dem Erwerber eingezogen oder bereits erhalten haben, ist der Käufer verpflichtet, die Forderung an den Verkäufer weiterzuleiten. Die Befugnis des Verkäufers, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

14.5 Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und dies auch künftig erwartet werden kann.

14.6 Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherungen und Abtretungen den Wert der zu sichernden Forderungen um 20 %, so ist der Verkäufer verpflichtet, auf Anforderung des Käufers voll bezahlte Warenlieferungen nach Wahl des Verkäufers freizugeben, damit eine Übersicherung vermieden werden kann. Besteht die Warenlieferung nur aus einem Vorbehaltsgut, ist der Verkäufer erst verpflichtet dies freizugeben, sobald die Restforderung bei dem Verkäufer eingegangen ist.

14.7 Nimmt der Verkäufer als Zahlungsmittel Wechsel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass er aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Sollten beim Käufer trotz abgetretener Forderung Wechsel eingehen, werden diese hiermit an den Verkäufer abgetreten und indossiert. Die Vorausabtretung wird hiermit angenommen. Der Käufer ist verpflichtet die indossierten Wechsel an den Verkäufer weiterzuleiten, sofern der Verkäufer ihn nicht ermächtigte, diese für den Verkäufer zu verwahren.

14.8 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer gegenüber ergebenden Pflichten nicht nach, löst er einen Wechsel oder Scheck nicht ein, stellt er seine Zahlung ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Schuld des Käufers dem Verkäufer gegenüber sofort fällig, auch wenn Ratenzahlung vereinbart war oder Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. Der Verkäufer ist dann berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Die Rechte des Verkäufers aus § 326 BGB bleiben unberührt. Ferner kann der Verkäufer unbeschadet weitergehender Rechte von weiteren, noch nicht ausgeführten Verträgen mit demselben Käufer zurücktreten.

14.9 Gegenüber Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt sowie bei Zahlungsverzug kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass er die Vorbehaltsware aus besonderen Gründen, zum Beispiel zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötigt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten des Käufers ist Stockelsdorf. Sofern der Käufer die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Ansprüche aus Wechseln und Schecks Lübeck.

15.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Unübereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.


Glastechnik Holger Kramp GmbH
Stand 08/2017

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